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BU-Wiki
Versicherungsbedingungen sind in einer eigenen Sprache geschrieben. Hier steht, was die Begriffe bedeuten — und warum sie im Leistungsfall über die Rente entscheiden.
60 Begriffe
A
- AblehnungsbescheidUmgangssprachliche Bezeichnung für das Schreiben, mit dem ein BU-Versicherer die beantragte Rente ablehnt – kein behördlicher Bescheid.
- Abstrakte VerweisungKlausel, mit der ein Versicherer auf einen theoretisch möglichen anderen Beruf verweist, obwohl die versicherte Person diesen gar nicht ausübt.
- Anerkenntnis (befristet/unbefristet)Erklärung des BU-Versicherers, dass er leistungspflichtig ist; nach § 173 VVG grundsätzlich unbefristet, eine zeitliche Begrenzung ist die Ausnahme.
- Anfechtung wegen arglistiger TäuschungErklärung des Versicherers nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB, die den Vertrag von Anfang an beseitigt, wenn er durch bewusste Täuschung zustande kam.
- AnwartschaftRuhen des Vertrags bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit — der bei Abschluss gesicherte Gesundheitszustand bleibt für die spätere Fortführung erhalten.
- ArbeitsunfähigkeitVorübergehende, ärztlich bescheinigte Unfähigkeit, die aktuelle Tätigkeit auszuüben – rechtlich etwas anderes als Berufsunfähigkeit.
- ArztanfrageSchriftliche Nachfrage des Versicherers bei behandelnden Ärzten, mit der medizinische Auskünfte für die Risiko- oder Leistungsprüfung eingeholt werden.
- AusschlussklauselVertragliche Vereinbarung, die bestimmte Erkrankungen, Körperteile oder Ursachen vom Versicherungsschutz ausnimmt.
- AussteuerungEnde des Krankengeldanspruchs nach Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer — ab diesem Tag zahlt die Krankenkasse nicht mehr.
- Ärztliche PrognoseDie Einschätzung eines Arztes, wie lange die gesundheitliche Einschränkung voraussichtlich anhält und was sie im konkreten Beruf bedeutet.
B
- BaFinDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt Versicherer, entscheidet aber nicht über einzelne Leistungsansprüche.
- BeamtenklauselSammelbegriff für Vertragsregelungen, die den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses bei der Absicherung gegen Dienstunfähigkeit Rechnung tragen.
- BeitragsbefreiungWegfall der Beitragszahlungspflicht ab Anerkennung der Berufsunfähigkeit, während der Vertrag mit vollem Schutz weiterläuft.
- BeitragsdynamikPlanmäßige jährliche Erhöhung von Beitrag und versicherter Rente vor dem Leistungsfall, in der Regel ohne erneute Gesundheitsprüfung.
- BeitragsverrechnungVerwendung der Überschüsse zur Senkung des Bruttobeitrags — daraus ergibt sich der monatlich tatsächlich zu zahlende Zahlbeitrag.
- BerufsgruppeneinstufungDie Zuordnung eines Berufs zu einer Risikoklasse des Versicherers, die neben Alter und Gesundheit den Beitrag maßgeblich bestimmt.
- Berufsunfähigkeit (50-Prozent-Regel)Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.
- Bruttobeitrag und NettobeitragDer Bruttobeitrag ist der vertraglich garantierte Höchstbeitrag, der Nettobeitrag der tatsächlich gezahlte Betrag nach Anrechnung der Überschüsse.
D
- DeckungszusageMeist die Erklärung der Rechtsschutzversicherung, die Kosten eines Falls zu übernehmen; umgangssprachlich auch die Leistungszusage des BU-Versicherers.
- DienstunfähigkeitsklauselRegelung für Beamte, nach der eine vom Dienstherrn festgestellte Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrags gilt.
- Dread-Disease-VersicherungVersicherung, die bei Diagnose einer im Vertrag genannten schweren Krankheit eine einmalige Kapitalsumme auszahlt, unabhängig von der Arbeitsfähigkeit.
E
- EndalterDas vereinbarte Lebensalter, bis zu dem der Berufsunfähigkeitsschutz besteht — üblicherweise am gesetzlichen Renteneintritt orientiert.
- ErwerbsminderungGesetzlicher Begriff nach § 43 SGB VI: Maßstab ist nicht der erlernte Beruf, sondern das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
- ErwerbsminderungsrenteGeldleistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 43 SGB VI, wenn das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stark eingeschränkt ist.
G
- GrundfähigkeitsversicherungVersicherung, die eine Rente zahlt, wenn definierte körperliche oder geistige Grundfähigkeiten verloren gehen — unabhängig vom ausgeübten Beruf.
- GutachtenEine Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen, mit der der Versicherer oder ein Gericht den Grad der Berufsunfähigkeit beurteilen lässt.
K
- KarenzzeitVereinbarter Zeitraum nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, in dem noch keine Rente gezahlt wird – im Gegenzug sinkt der Beitrag.
- Klage vor dem LandgerichtZivilklage gegen den BU-Versicherer; ab einem bestimmten Streitwert ist statt des Amtsgerichts das Landgericht zuständig, dort besteht Anwaltszwang.
- Konkrete VerweisungPrüfung, ob eine tatsächlich aufgenommene neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung wahrt und die Rentenzahlung deshalb entfällt.
- KrankengeldLeistung der gesetzlichen Krankenkasse bei längerer Arbeitsunfähigkeit, die nach der Entgeltfortzahlung einsetzt und zeitlich begrenzt ist.
- KrankentagegeldPrivate Versicherung, die bei längerer Arbeitsunfähigkeit den Verdienstausfall ersetzt — sie endet jedoch meist genau dann, wenn Berufsunfähigkeit festgestellt wird.
- KulanzleistungZahlung des Versicherers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht — Geld fließt, ein durchsetzbarer Leistungsanspruch entsteht daraus aber nicht.
L
- LeistungsantragMit dem Leistungsantrag meldet man dem BU-Versicherer den Leistungsfall und liefert die Unterlagen, aus denen er die Berufsunfähigkeit beurteilt.
- LeistungsdauerDer Zeitraum, für den die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird, solange die Berufsunfähigkeit fortbesteht — meist bis zum vereinbarten Endalter.
- LeistungsdynamikVereinbarte jährliche Erhöhung der laufenden Berufsunfähigkeitsrente während des Leistungsbezugs, um Kaufkraftverluste abzufedern.
N
- NachprüfungWiederkehrende Kontrolle des Versicherers nach dem Anerkenntnis, ob die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit noch vorliegen (§ 174 VVG).
- NachversicherungsgarantieRecht, die versicherte Rente bei bestimmten Lebensereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen.
- Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III)Regelung, nach der die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld zahlt, obwohl die Leistungsfähigkeit eingeschränkt und die Rente noch nicht entschieden ist.
P
- Prognosezeitraum (6-Monats-Prognose)Zeitraum, für den die Beeinträchtigung voraussichtlich andauern muss, damit Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt - in modernen Verträgen sechs Monate.
- Psychische Erkrankungen in der BUPsychische Erkrankungen zählen zu den häufigsten Ursachen von Berufsunfähigkeit und spielen zugleich in der Gesundheitsprüfung eine zentrale Rolle.
R
- RechtsschutzversicherungSie übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten im Streit mit dem BU-Versicherer, sofern der Baustein Vertragsrecht eingeschlossen und der Fall gedeckt ist.
- RisikozuschlagMehrbeitrag, den ein Versicherer bei erhöhtem Gesundheits- oder Berufsrisiko verlangt, statt den Antrag abzulehnen.
- RückenleidenErkrankungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates gehören zu den häufigsten BU-Ursachen und werden in der Risikoprüfung besonders genau betrachtet.
- Rücktritt vom VertragErklärung des Versicherers, mit der er sich wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung rückwirkend vom Vertrag löst.
- Rückwirkende LeistungZahlung der Rente ab dem Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist – auch wenn der Antrag erst später gestellt wurde.
S
- SchweigepflichtentbindungErklärung, mit der Ärzte und andere Schweigepflichtige berechtigt werden, dem Versicherer medizinische Informationen mitzuteilen.
- SchülerabsicherungDer Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bereits während der Schulzeit — mit günstigem Beitrag und meist noch unbelasteter Gesundheitshistorie.
- StreitwertDer in Euro bemessene Wert des Streitgegenstands; er bestimmt die Zuständigkeit des Gerichts sowie die Höhe von Gerichts- und Anwaltskosten.
U
- Umorganisation (Selbstständige)Prüfung, ob ein selbstständiger Betriebsinhaber seinen Betrieb so umgestalten kann, dass er trotz gesundheitlicher Einschränkung weiterarbeiten kann.
- Unfallversicherung als AlternativePrivate Unfallversicherung leistet nur bei Invalidität durch Unfall — Krankheiten als häufigste Ursache von Berufsunfähigkeit bleiben außen vor.
- ÜberschussbeteiligungBeteiligung der Versicherten an den Überschüssen des Versicherers, die den zu zahlenden Beitrag senkt oder die Leistung erhöht — garantiert ist sie nicht.
- Überwachung durch DetektivDie Beobachtung von Leistungsempfängern durch beauftragte Ermittler, die nur bei konkretem Verdacht und in engen Grenzen in Betracht kommt.
V
- VersicherungsdauerDer Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum vereinbarten Endalter, in dem eine Berufsunfähigkeit überhaupt zu einem Leistungsanspruch führen kann.
- Vorvertragliche AnzeigepflichtPflicht, alle vom Versicherer in Textform gestellten Fragen zu Gesundheit und Risiko vor Vertragsabschluss vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
- Vorvertragliche AnzeigepflichtverletzungUnvollständige oder falsche Antwort auf Gesundheitsfragen im Antrag, mit Rechtsfolgen, die sich nach dem Grad des Verschuldens richten.