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Gesundheitsprüfung

Psychische Erkrankungen in der BU

Psychische Erkrankungen zählen zu den häufigsten Ursachen von Berufsunfähigkeit und spielen zugleich in der Gesundheitsprüfung eine zentrale Rolle.

Depressionen, Angst- und Belastungsstörungen sowie Burn-out-Verläufe gehören neben den Erkrankungen des Bewegungsapparates zu den häufigsten Auslösern von Leistungsfällen in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Für die Versicherer sind sie damit ein bedeutender Risikoblock — und genau das prägt, wie sie bei der Antragsprüfung mit entsprechenden Vorgeschichten umgehen.

Ein Risiko, das jeden Beruf trifft

Anders als körperliche Verschleißerkrankungen sind psychische Erkrankungen nicht auf bestimmte Tätigkeitsbilder beschränkt. Sie treten in Büroberufen ebenso auf wie im Handwerk, in der Pflege oder im Bildungswesen. Das unterscheidet sie von vielen anderen Risiken und macht sie für Versicherer schwer über die Berufsgruppeneinstufung steuerbar.

In der Leistungsprüfung sind psychische Diagnosen zugleich aufwendiger zu beurteilen als etwa ein operativ dokumentierter Bandscheibenvorfall. Der Umfang der Beeinträchtigung erschließt sich nicht aus einem Bildbefund, sondern aus Verlaufsdokumentation, Behandlungsberichten und gegebenenfalls einem Gutachten. Versicherer holen bei entsprechenden Anträgen regelmäßig ausführliche Unterlagen ein.

Die Antragsanamnese: Psychotherapie ist anzugeben

Die Gesundheitsfragen im Antrag erfassen ambulante und stationäre Behandlungen in einem festgelegten Rückblickszeitraum — bei psychischen Erkrankungen und Psychotherapien liegt dieser bei vielen Versicherern länger als bei anderen Fachgebieten, häufig bei zehn Jahren, während für sonstige ambulante Behandlungen oft fünf Jahre abgefragt werden. Maßgeblich ist immer der konkrete Wortlaut der Fragen im jeweiligen Antrag.

Die Anzeigepflicht nach den §§ 19 ff. VVG verlangt, gefahrerhebliche Umstände wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung aus Sicht des Antragstellers längst abgeschlossen und folgenlos geblieben ist. Verschwiegene Therapien sind ein häufiger Grund für spätere Auseinandersetzungen: Weil Abrechnungsdaten der Krankenkassen und ärztliche Unterlagen im Leistungsfall ausgewertet werden, kommen sie regelmäßig ans Licht. Die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung reichen je nach Verschuldensgrad vom Rücktritt bis zur Anfechtung.

Zu beachten ist auch: Erfasst werden nicht nur Diagnosen, sondern Behandlungen und Untersuchungen. Einige Sitzungen bei einer psychologischen Psychotherapeutin sind anzugeben, selbst wenn keine Diagnose gestellt oder keine Therapie fortgesetzt wurde. Das gilt ebenso für probatorische Sitzungen, die über die Krankenkasse abgerechnet wurden.

Wie Versicherer mit Vorgeschichten umgehen

Die Reaktionen fallen unterschiedlich aus und hängen von Diagnose, Zeitabstand, Behandlungsdauer und Verlauf ab. Verbreitet sind:

  • Annahme ohne Einschränkung, wenn die Behandlung lange zurückliegt, kurz war, einen nachvollziehbaren äußeren Anlass hatte und folgenlos ausheilte — etwa eine kurze Trauerbegleitung nach einem Todesfall.
  • Zurückstellung, wenn eine Behandlung noch läuft oder erst vor kurzem beendet wurde. Der Antrag wird dann nicht abgelehnt, sondern nach Ablauf einer symptomfreien Frist erneut geprüft.
  • Risikozuschlag, wenn ein erhöhtes, aber kalkulierbares Risiko gesehen wird.
  • Ablehnung, insbesondere bei wiederholten oder schweren Verläufen, laufender medikamentöser Behandlung oder stationären Aufenthalten.

Während einer laufenden Psychotherapie stellen viele Versicherer den Antrag zurück. Das ist keine Wertung der Person, sondern Ausdruck der Risikokalkulation: Ein noch nicht abgeschlossener Verlauf lässt sich schwer prognostizieren.

Der Ausschluss psychischer Erkrankungen entwertet den Schutz

Manche Angebote — häufig vereinfachte Tarife, Gruppenlösungen oder Produkte mit reduzierter Gesundheitsprüfung — enthalten eine Ausschlussklausel für psychische Erkrankungen. Der Beitrag wirkt dann günstig und die Annahme unkompliziert. Der Preis dafür ist erheblich: Ein Ausschluss trifft ausgerechnet einen der größten Leistungsblöcke.

Zu bedenken ist außerdem, dass psychische und körperliche Beschwerden häufig ineinandergreifen. Chronische Schmerzen mit depressiver Begleitsymptomatik oder eine Erschöpfungsreaktion nach schwerer somatischer Erkrankung führen im Leistungsfall zu Abgrenzungsfragen, die dann zulasten des Versicherten gehen können. Wer einen Vertrag mit einem solchen Ausschluss hält oder angeboten bekommt, kennt damit eine wesentliche Grenze seines Schutzes.

Sachliche Einordnung

Eine psychische Erkrankung in der Vorgeschichte bedeutet nicht, dass eine BU von vornherein ausscheidet. Entscheidend sind Abstand, Verlauf und Dokumentation. Eine anonyme Risikovoranfrage über einen Vermittler ermöglicht es, die Einschätzung mehrerer Versicherer einzuholen, ohne dass eine Ablehnung im Wagnisdatensystem der Branche aktenkundig wird. Ehrliche und vollständige Angaben bleiben dabei die Grundlage — sie schützen im Leistungsfall den Anspruch.

Häufige Fragen

Muss ich eine abgeschlossene Psychotherapie im Antrag angeben?

Anzugeben ist alles, wonach der Versicherer in Textform fragt — und Psychotherapien werden praktisch immer abgefragt, häufig mit einem längeren Rückblickszeitraum als andere ambulante Behandlungen. Dass die Behandlung abgeschlossen und folgenlos war, ändert an der Angabepflicht nichts. Verschwiegene Behandlungen kommen im Leistungsfall über die Unterlagen regelmäßig ans Licht.

Bekomme ich nach einer Depression überhaupt noch eine BU?

Das hängt vom Verlauf, der Schwere und dem zeitlichen Abstand ab. Bei einer einmaligen, kurzen und lange zurückliegenden Behandlung mit klarem äußeren Anlass ist eine Annahme möglich, teils ohne Einschränkung. Bei laufender oder kürzlich beendeter Behandlung stellen Versicherer den Antrag häufig zurück und prüfen nach einer symptomfreien Zeit erneut.

Was bedeutet es, wenn psychische Erkrankungen ausgeschlossen sind?

Dann besteht für Leistungsfälle, die auf eine psychische Erkrankung zurückgehen, kein Anspruch. Da psychische Erkrankungen zu den häufigsten Ursachen von Berufsunfähigkeit zählen, verliert der Schutz dadurch erheblich an Wert. Bei Mischbildern aus körperlichen und psychischen Beschwerden entstehen zusätzlich Abgrenzungsfragen.

Diese Begriffe hängen damit zusammen

Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff allgemein. Ob und wie er in einem konkreten Vertrag gilt, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab — eine individuelle Prüfung ersetzt er nicht.