Recht
Rücktritt vom Vertrag
Erklärung des Versicherers, mit der er sich wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung rückwirkend vom Vertrag löst.
Der Rücktritt ist die schärfste der regulären Reaktionen auf eine Anzeigepflichtverletzung. Er beseitigt den Vertrag und damit den Leistungsanspruch - allerdings nur unter Voraussetzungen, die das VVG eng fasst, und unter dem Vorbehalt des Kausalitätsgegenbeweises.
Voraussetzungen nach § 19 Absatz 2 VVG
Drei Elemente müssen zusammenkommen. Es muss eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 19 Absatz 1 VVG vorliegen, also eine unrichtige oder unterlassene Antwort auf eine in Textform gestellte Frage. Diese Verletzung muss vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sein. Und der Versicherer muss den Antragsteller zuvor ordnungsgemäß über die Folgen belehrt haben (§ 19 Absatz 5 VVG).
Bei grober Fahrlässigkeit besteht eine zusätzliche Schranke: Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis des Umstands ebenfalls geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen. Wäre also lediglich ein Risikozuschlag vereinbart worden, kommt statt des Rücktritts die Vertragsanpassung nach § 19 Absatz 4 VVG in Betracht. Praktisch entscheidet hier die Risikoprüfungsrichtlinie des jeweiligen Versicherers darüber, ob der Umstand annahmefähig gewesen wäre.
Abgrenzung von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Vorsatz liegt vor, wenn der Antragsteller die Unrichtigkeit kannte und in Kauf nahm. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus - naheliegende Überlegungen wurden nicht angestellt, das Naheliegende wurde nicht beachtet. Wer eine mehrjährige psychotherapeutische Behandlung nicht angibt, wird sich schwer darauf berufen können, das sei ihm entfallen. Bei einer einzelnen Untersuchung vor Jahren ohne Befund liegt die Einordnung anders.
Einfache Fahrlässigkeit reicht für den Rücktritt nicht aus; dort steht dem Versicherer nur das Kündigungsrecht nach § 19 Absatz 3 VVG zu. Weil die Abgrenzung wertend erfolgt und die Umstände des Einzelfalls zählen, ist sie häufig Kern der Auseinandersetzung.
Fristen und Form
Nach § 21 Absatz 1 VVG ist der Rücktritt innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung zu erklären, unter Angabe der Umstände, auf die er gestützt wird. Die Kenntnis muss sicher sein, bloße Anhaltspunkte setzen die Frist noch nicht in Gang. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlischt das Rücktrittsrecht, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren (§ 21 Absatz 3 VVG).
Die Erklärung wirkt ex tunc, also von Anfang an. Der Versicherer behält allerdings die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Rücktritts; eine vollständige Rückabwicklung findet nicht statt. Bei kapitalbildenden Kombiprodukten gelten gesonderte Regeln für den Rückkaufswert.
Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 Absatz 2 VVG
Die wichtigste Einschränkung: Auch nach einem wirksamen Rücktritt bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der nicht angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Der Vertrag ist dann zwar für die Zukunft beendet, der konkrete Leistungsfall wird aber reguliert.
Die Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer. Geführt wird der Beweis regelmäßig über medizinische Stellungnahmen, die belegen, dass zwischen dem verschwiegenen Leiden und der zur Berufsunfähigkeit führenden Erkrankung kein Zusammenhang besteht. Bei arglistigem Verhalten ist dieser Weg versperrt - dort greift § 21 Absatz 2 Satz 2 VVG nicht zugunsten des Versicherungsnehmers.
Reaktionsmöglichkeiten
Eine Rücktrittserklärung ist keine abschließende Entscheidung, sondern eine einseitige Erklärung, deren Wirksamkeit überprüfbar ist. Angesetzt wird in der Praxis an mehreren Punkten: an der Ordnungsmäßigkeit der Belehrung, an der Einhaltung der Monatsfrist, an der Einordnung des Verschuldens, an der Frage, ob der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis geschlossen hätte, und am Kausalitätszusammenhang.
Bei Streit über die Wirksamkeit stehen der Weg zum Ombudsmann für Versicherungen und die Klage vor dem Landgericht offen. Der Versicherer erklärt neben dem Rücktritt häufig hilfsweise auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG; beide Erklärungen sind dann getrennt zu prüfen, weil sie unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen haben.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei einem Rücktritt meine Beiträge zurück?
In der Regel nicht. Der Versicherer behält die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Rücktritts. Bei Verträgen mit Kapitalbildung gelten für den Rückkaufswert eigene Regeln, die sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben.
Kann ich trotz Rücktritt noch Leistungen erhalten?
Das ist möglich. Nach § 21 Absatz 2 VVG bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn der verschwiegene Umstand für den Versicherungsfall und den Leistungsumfang nicht ursächlich war. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer und wird meist über medizinische Stellungnahmen geführt. Bei Arglist greift diese Regel nicht.
Gibt es eine zeitliche Grenze für den Rücktritt?
Ja, gleich zwei. Der Versicherer muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung erklären. Unabhängig davon erlischt das Recht fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren.
Diese Begriffe hängen damit zusammen
- Vorvertragliche AnzeigepflichtverletzungUnvollständige oder falsche Antwort auf Gesundheitsfragen im Antrag, mit Rechtsfolgen, die sich nach dem Grad des Verschuldens richten.
- Anfechtung wegen arglistiger TäuschungErklärung des Versicherers nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB, die den Vertrag von Anfang an beseitigt, wenn er durch bewusste Täuschung zustande kam.
- AblehnungsbescheidUmgangssprachliche Bezeichnung für das Schreiben, mit dem ein BU-Versicherer die beantragte Rente ablehnt – kein behördlicher Bescheid.
- Ombudsmann für VersicherungenNeutrale Schlichtungsstelle für Streit mit Versicherern; für Verbraucher kostenfrei, bis zu einer Wertgrenze für das Unternehmen bindend.
Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff allgemein. Ob und wie er in einem konkreten Vertrag gilt, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab — eine individuelle Prüfung ersetzt er nicht.