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Leistungsfall

Deckungszusage

Meist die Erklärung der Rechtsschutzversicherung, die Kosten eines Falls zu übernehmen; umgangssprachlich auch die Leistungszusage des BU-Versicherers.

Der Begriff wird in zwei ganz verschiedenen Zusammenhängen gebraucht, und die Verwechslung sorgt regelmäßig für Irritationen. Wer klärt, welche Bedeutung gemeint ist, versteht auch, welche Rechtsfolgen daran hängen.

Bedeutung 1: die Zusage der Rechtsschutzversicherung

In der juristisch präzisen Verwendung meint Deckungszusage die Erklärung eines Rechtsschutzversicherers, für die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgung einzustehen. Sie wird auf eine Deckungsanfrage hin erteilt, die üblicherweise die Gegenseite, den Sachverhalt, die beabsichtigten Anträge und den geschätzten Streitwert benennt.

Geprüft werden dabei mehrere Punkte: ob die einschlägige Leistungsart überhaupt vereinbart ist – bei einem Streit mit dem BU-Versicherer ist das der Vertragsrechtsschutz –, ob die Wartezeit abgelaufen war, ob der Rechtsschutzfall zeitlich in die Vertragslaufzeit fällt und ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Zusage wird meist gestuft erteilt: zuerst für die außergerichtliche Tätigkeit, später auf gesonderte Anfrage für die erste Instanz und gegebenenfalls für ein Rechtsmittel. Umfasst sind in der Regel die gesetzlichen Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, die Kosten gerichtlich beauftragter Sachverständiger und bei Unterliegen die Kosten der Gegenseite. Abzuziehen ist eine vereinbarte Selbstbeteiligung.

Wird die Deckung verweigert, sehen viele Bedingungen für den Streit über die Erfolgsaussicht ein Schiedsgutachterverfahren oder einen Stichentscheid vor. Eine Ablehnung ist also nicht das letzte Wort.

Bedeutung 2: die Leistungszusage des BU-Versicherers

Im allgemeinen Sprachgebrauch heißt es oft, der BU-Versicherer habe "die Deckung zugesagt", wenn er nach der Leistungsprüfung mitteilt, dass er die Rente zahlt. Fachlich richtig ist dafür der Begriff Anerkenntnis. Nach § 173 VVG erklärt der Versicherer, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Anerkenntnis – im Regelfall unbefristet.

Der Unterschied ist erheblich. Eine Deckungszusage im rechtsschutzrechtlichen Sinn betrifft nur Kosten. Ein Anerkenntnis begründet die vertragliche Leistungspflicht: Rentenzahlung und in aller Regel Beitragsbefreiung, gegebenenfalls rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen erfüllt waren. Zugleich bindet es den Versicherer, der sich davon nur über das Nachprüfungsverfahren und nur bei nachgewiesener Änderung der Verhältnisse wieder lösen kann.

Wer im Schriftverkehr mit dem BU-Versicherer den Begriff Deckungszusage verwendet, riskiert daher Missverständnisse. Präziser ist, ausdrücklich nach einem Anerkenntnis zu fragen und danach, ob es unbefristet oder zeitlich begrenzt erfolgt.

Zusammenspiel beider Ebenen

In einem streitigen Leistungsfall greifen beide Bedeutungen ineinander. Lehnt der BU-Versicherer ab, wird zunächst beim Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage für die anwaltliche Vertretung eingeholt. Auf dieser Basis wird die Ablehnung angegriffen, entweder außergerichtlich, über den Ombudsmann oder gerichtlich. Ziel des Verfahrens ist dann das Anerkenntnis beziehungsweise ein Urteil, das die Leistungspflicht feststellt.

Die Reihenfolge ist bewusst: Wer erst klagt und danach nach Kostenschutz fragt, kann auf Kosten sitzen bleiben, die von der Zusage nicht mehr erfasst sind. Üblich ist daher, die Deckungsanfrage vor Beauftragung zu stellen und den beabsichtigten Umfang möglichst genau zu beschreiben.

Was in der Anfrage stehen sollte

Hilfreich sind eine knappe Chronologie, das Ablehnungsschreiben des BU-Versicherers, die Angabe der monatlichen Rente und des Zeitraums der Rückstände sowie die geplanten Anträge. Daraus leitet der Rechtsschutzversicherer den Streitwert und damit sein Kostenrisiko ab. Werden später weitere Ansprüche hinzugenommen, empfiehlt sich eine ergänzende Anfrage, damit die Zusage den tatsächlichen Umfang abdeckt.

Begriffsklarheit im Alltag

Im Gespräch mit Beratern, Kanzleien und Sachbearbeitern hilft es, jeweils zu benennen, von welchem Versicherer die Rede ist. "Der Rechtsschutz hat zugesagt" und "Der BU-Versicherer hat anerkannt" beschreiben zwei voneinander unabhängige Vorgänge. Eine Deckungszusage besagt nichts über die Erfolgsaussichten in der Sache selbst, und ein Anerkenntnis des BU-Versicherers macht eine Kostendeckung nachträglich nicht überflüssig, wenn bereits Anwaltskosten entstanden sind.

Häufige Fragen

Ist die Deckungszusage dasselbe wie die Zusage der BU-Rente?

Nein. Die Deckungszusage stammt im engeren Sinn von der Rechtsschutzversicherung und betrifft nur die Kosten der Rechtsverfolgung. Die Zusage der BU-Rente ist das Anerkenntnis des BU-Versicherers und begründet die Leistungspflicht selbst.

Sollte die Deckungszusage vor der Beauftragung eines Anwalts eingeholt werden?

Üblich ist genau diese Reihenfolge. Die Anfrage beschreibt Sachverhalt, Gegner, geplante Anträge und Streitwert. Wer erst beauftragt und später fragt, riskiert, dass Teile der bereits entstandenen Kosten nicht erfasst werden.

Diese Begriffe hängen damit zusammen

Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff allgemein. Ob und wie er in einem konkreten Vertrag gilt, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab — eine individuelle Prüfung ersetzt er nicht.