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Leistungsfall

Umorganisation (Selbstständige)

Prüfung, ob ein selbstständiger Betriebsinhaber seinen Betrieb so umgestalten kann, dass er trotz gesundheitlicher Einschränkung weiterarbeiten kann.

Für Selbstständige und Betriebsinhaber gilt im Leistungsfall eine Besonderheit, die Angestellte so nicht kennen. Weil sie ihren Arbeitsalltag selbst gestalten, prüfen Versicherer in der Regel, ob sich der Betrieb umorganisieren lässt, sodass die verbliebene Leistungsfähigkeit weiterhin ausreicht. Erst wenn eine solche Umgestaltung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kommt eine Leistung in Betracht.

Wer betroffen ist

Die Umorganisation setzt ein Direktionsrecht voraus, also die Möglichkeit, Aufgaben zu verteilen und Abläufe zu ändern. Ein Handwerksmeister mit fünf Angestellten kann Arbeiten delegieren. Eine Einzelunternehmerin ohne Mitarbeiter kann das nicht, weshalb bei ihr der Gedanke der Umorganisation faktisch ins Leere läuft, sofern sie nicht neues Personal einstellen könnte. Auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Freiberufler mit Angestellten werden regelmäßig an diesem Maßstab gemessen.

Was geprüft wird

Die Prüfung fragt nach einer konkreten, umsetzbaren Umgestaltung. Dazu gehören etwa die Umverteilung körperlich belastender Arbeiten auf Mitarbeiter, die Verlagerung der eigenen Tätigkeit in Leitung, Kalkulation und Kundenkontakt oder die Anschaffung technischer Hilfsmittel. Der Versicherer muss dabei nicht nur behaupten, dass etwas denkbar wäre, sondern darlegen, wie der Betrieb nach der Umstellung konkret aussähe.

Zumutbar ist eine Umorganisation regelmäßig nicht, wenn sie:

  • zu einem erheblichen Einkommensverlust führt
  • einen unverhältnismäßigen Kapitaleinsatz erfordert
  • die betriebliche Stellung des Inhabers grundlegend entwertet
  • wirtschaftlich unsinnig wäre, etwa weil die eingesparte Arbeitskraft teurer ersetzt werden müsste

Die Betriebsgröße spielt dabei eine erhebliche Rolle. Je kleiner der Betrieb, desto weniger Spielraum besteht. In einem Zweipersonenbetrieb lässt sich die tragende Arbeitskraft des Inhabers kaum durch Umverteilung ersetzen. In einem größeren Unternehmen mit mehreren Abteilungen ist eine Verlagerung auf Leitungsaufgaben eher vorstellbar.

Einkommen und Stellung

Ein zentraler Streitpunkt ist die Frage, wie viel Einkommenseinbuße hinzunehmen wäre. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, dass die soziale und wirtschaftliche Stellung gewahrt bleiben muss. Wer nach einer Umorganisation deutlich weniger verdient oder nur noch untergeordnete Aufgaben ausübt, muss sich darauf in der Regel nicht verweisen lassen. Auch eine Umgestaltung, die den Betrieb auf Dauer gefährdet, ist keine tragfähige Lösung.

Ebenso wenig zumutbar ist es üblicherweise, erhebliche Teile des Betriebsvermögens einzusetzen, um eine neue Struktur zu finanzieren. Kleinere Investitionen in Hilfsmittel oder eine ergonomische Ausstattung werden dagegen eher als hinnehmbar angesehen.

Wie sich das im Vertrag begrenzen lässt

Bessere Bedingungswerke enthalten Einschränkungen der Umorganisationsprüfung. Verbreitet sind Regelungen, die eine Umorganisation erst ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl vorsehen, die auf sie ganz verzichten, wenn die versicherte Person überwiegend selbst mitarbeitet, oder die eine feste Grenze für hinzunehmende Einkommenseinbußen nennen. Manche Tarife schließen die Prüfung für Betriebe unterhalb einer bestimmten Größe vollständig aus.

Für Selbstständige ist das einer der wichtigsten Bedingungspunkte überhaupt, oft wichtiger als kleine Preisunterschiede. Wer den eigenen Vertrag prüft, sollte gezielt nach dem Stichwort Umorganisation suchen und lesen, ob und in welchem Umfang sie vereinbart ist.

Im Leistungsfall

Wird eine Umorganisation eingewandt, ist eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorschlag sinnvoll. Hilfreich sind belastbare Angaben zur Betriebsstruktur, zu den Aufgaben der Mitarbeiter, zur Auftragslage und zu den wirtschaftlichen Folgen der vorgeschlagenen Änderung. Versicherer prüfen in der Regel anhand von Unterlagen wie Gewinnermittlungen, Personalübersichten und Tätigkeitsbeschreibungen. Je genauer der Betrieb dargestellt ist, desto eher lässt sich zeigen, wo die Grenze des Machbaren liegt.

Häufige Fragen

Gilt die Umorganisation auch für Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter?

Praktisch kaum. Ohne Personal fehlt die Möglichkeit, Aufgaben zu verteilen, sodass eine Umgestaltung meist ausscheidet. Versicherer verweisen in solchen Fällen gelegentlich auf eine Neueinstellung, was jedoch regelmäßig an der Wirtschaftlichkeit scheitert.

Muss ein Einkommensverlust nach der Umorganisation hingenommen werden?

Nur in engen Grenzen. Die wirtschaftliche und soziale Stellung soll gewahrt bleiben, weshalb erhebliche Einbußen in der Regel nicht zumutbar sind. Einige Bedingungswerke nennen dafür ausdrücklich eine Grenze, was den Streit im Leistungsfall erheblich verkürzt.

Lässt sich die Umorganisationsprüfung vertraglich ausschließen?

Teilweise ja. Manche Tarife verzichten bei kleineren Betrieben ganz darauf oder begrenzen die Prüfung auf bestimmte Konstellationen. Für Selbstständige gehört dieser Punkt zu den wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen zwischen Bedingungswerken.

Diese Begriffe hängen damit zusammen

Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff allgemein. Ob und wie er in einem konkreten Vertrag gilt, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab — eine individuelle Prüfung ersetzt er nicht.