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OLG Bremen3 U 60/0925. Juni 2010

Bei psychischen Erkrankungen entscheidet der psychische Befund

Oberlandesgericht Bremen

Kernaussage

Für die Feststellung der Berufsunfähigkeit eines psychisch Erkrankten kommt es maßgeblich auf den psychischen Befund an, der sich aus den Angaben des Betroffenen zu seinem Erleben und Befinden sowie aus der Beobachtung seines Verhaltens ergibt. Objektivierende apparative Diagnostik ist dafür nicht in jedem Fall erforderlich.

Sachverhalt

Der Versicherte war als Justizvollzugsbeamter tätig. Bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Gefangenen erlitt er Verletzungen und befürchtete in der Folge eine HIV-Infektion.

Das Ereignis belastete ihn psychisch schwer. Diagnostiziert wurden eine schwere Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung. Er konnte seinen Dienst nicht mehr versehen und beantragte Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Streit drehte sich um die Nachweisbarkeit. Anders als bei orthopädischen oder internistischen Erkrankungen lassen sich psychische Störungen nicht durch bildgebende Verfahren oder Laborwerte belegen. Der Versicherer stellte deshalb die Belastbarkeit der Diagnosen in Frage. Zu klären war, auf welcher Grundlage ein Gericht bei psychischen Erkrankungen eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit feststellen kann und welche Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten zu stellen sind.

Der Fall steht damit stellvertretend für eine der häufigsten Auseinandersetzungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Wie lässt sich eine Erkrankung belegen, die sich äußeren Messverfahren entzieht, und wie weit darf ein Gutachter den Schilderungen des Betroffenen folgen, ohne die Möglichkeit einer Übertreibung außer Acht zu lassen?

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Bremen stellte maßgeblich auf den psychischen Befund ab. Dieser ergibt sich aus den Angaben der betroffenen Person zu ihrem Erleben und Befinden sowie aus der Beobachtung ihres Verhaltens durch den Sachverständigen.

Damit stellte das Gericht klar, dass ein Befund auch aus einer validen Beschwerdeschilderung folgen kann. Eine Objektivierung durch apparative Diagnostik, wie sie bei körperlichen Erkrankungen möglich ist, kann bei psychiatrischen Krankheitsbildern nicht in gleicher Weise verlangt werden. Die Eigenanamnese ist bei diesen Erkrankungen ein zentrales und anerkanntes Erkenntnismittel.

Zugleich formulierte das Gericht die Gegenprobe: Der Sachverständige muss sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die geschilderten psychischen Beschwerden nicht vorgetäuscht sind. Er hat also zu prüfen, ob die Angaben in sich stimmig sind, mit dem beobachteten Verhalten übereinstimmen und mit dem übrigen Akteninhalt vereinbar sind. Damit steht der Versicherte nicht unter einem Generalverdacht, das Gutachten muss die Frage der Aggravation oder Simulation aber nachvollziehbar behandeln.

Was das praktisch bedeutet

Psychische Erkrankungen zählen zu den häufigsten Ursachen für Berufsunfähigkeit und sind zugleich die Fälle, in denen Leistungsanträge besonders oft abgelehnt werden. Die Entscheidung wird seither regelmäßig zu den Anforderungen an psychiatrische Gutachten herangezogen.

Für Betroffene heißt das praktisch: Eine lücken- und widerspruchsfreie Dokumentation des Krankheitsverlaufs ist von erheblicher Bedeutung, etwa durch fortlaufende Behandlungsberichte, Therapienachweise und Klinikentlassungsberichte. Wird ein Antrag mit dem Hinweis abgelehnt, die Beschwerden seien nicht objektivierbar, sollten Betroffene prüfen lassen, ob das zugrunde liegende Gutachten den psychischen Befund überhaupt erhoben und die Frage der Vortäuschung nachvollziehbar gewürdigt hat.

Zusammenfassung und Einordnung stammen von der Redaktion und geben den Inhalt sinngemäß wieder. Maßgeblich ist der Originaltext der Entscheidung. Aus einem Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt lässt sich kein Anspruch im eigenen Fall ableiten.