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BGHIV ZR 238/0126. Februar 2003

Zumutbar ist eine Umorganisation nur ohne dauerhafte Einkommenseinbußen

Bundesgerichtshof

Kernaussage

Maßstab für die Berufsunfähigkeit eines Selbstständigen ist die zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Berufstätigkeit. Eine Umorganisation des Betriebes ist nur zumutbar, wenn sie nicht mit dauerhaften erheblichen Einkommenseinbußen verbunden ist.

Sachverhalt

Der Kläger war selbstständig tätig und machte Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Nach dem Eintritt gesundheitlicher Einschränkungen hatte er seinen Sohn im Betrieb eingestellt und damit bereits eine Umgestaltung der betrieblichen Abläufe vorgenommen.

Der Versicherer lehnte die Leistung ab. Er verwies darauf, dass der Kläger als Betriebsinhaber die Möglichkeit habe, seinen Betrieb so umzuorganisieren, dass ihm eine gesundheitlich verträgliche Tätigkeit verbleibe, die eine Berufsunfähigkeit ausschließe.

Streitig war damit zum einen, welcher Maßstab für die Beurteilung heranzuziehen ist, zum anderen, wie weit die Pflicht zur Umorganisation reicht und welche Bedeutung einer bereits durchgeführten Umstellung zukommt. Das Verfahren warf zudem die Frage auf, wer darzulegen und zu beweisen hat, ob eine weitere Umorganisation noch möglich und zumutbar ist.

Damit stand erneut die Frage im Raum, die den Senat schon in früheren Verfahren beschäftigt hatte: Wie weit muss ein selbstständiger Versicherter Umstellungen in seinem eigenen Betrieb hinnehmen, bevor eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit anerkannt wird, und wo verläuft die wirtschaftliche Grenze dieser Mitwirkungspflicht?

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof bestätigte als Maßstab die zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Berufstätigkeit. Nicht ein abstraktes Berufsbild ist zu beurteilen, sondern der Beruf, wie der Versicherte ihn tatsächlich ausgestaltet hatte.

Zur Umorganisation hielt der Senat daran fest, dass ein Selbstständiger sich nicht allein durch den Hinweis auf betriebliche Umstellungsmöglichkeiten von der Leistungspflicht des Versicherers befreien lassen muss. Eine Umorganisation ist nur zumutbar, wenn sie nicht zu auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen führt. Die Einstellung des Sohnes wertete der Senat als bereits durchgeführte Umorganisation, die in die Beurteilung einzubeziehen war.

Zur Darlegungslast führte der Senat aus, dass der selbstständige Versicherte darzulegen hat, dass eine durchführbare Umorganisation des Betriebes keine gesundheitlich verträgliche Tätigkeit eröffnet, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde. Erst wenn feststeht, dass auch nach möglichen und zumutbaren Umstellungen keine hinreichende Betätigung verbleibt, stellt sich die weitere Frage einer Verweisung auf einen anderen Beruf.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung konkretisiert die Zumutbarkeitsgrenze und ist besonders für Handwerksbetriebe, Praxen und kleine Unternehmen von Bedeutung, in denen der Inhaber selbst mitarbeitet.

Für Betroffene bedeutet das praktisch: Versicherer stützen Ablehnungen bei Selbstständigen häufig auf den pauschalen Hinweis, eine Umorganisation sei möglich. Ob das zutrifft, lässt sich nur anhand konkreter Zahlen beurteilen. Betroffene sollten deshalb dokumentieren, welche Aufgaben delegiert werden könnten, welche Personalkosten dabei entstünden und wie sich das auf den Gewinn auswirkt. Bereits durchgeführte Umstellungen, etwa die Einstellung zusätzlicher Kräfte, sind dabei zu berücksichtigen und sollten belegt werden.

Zusammenfassung und Einordnung stammen von der Redaktion und geben den Inhalt sinngemäß wieder. Maßgeblich ist der Originaltext der Entscheidung. Aus einem Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt lässt sich kein Anspruch im eigenen Fall ableiten.