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BGHIV ZR 189/2329. Mai 2024

Keine überspannten Anforderungen an die Beschreibung des Berufsbildes

Bundesgerichtshof

Kernaussage

Der Versicherte muss seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nach Art, Umfang und Häufigkeit so beschreiben, dass sie für Außenstehende nachvollziehbar wird. An diese Darstellung dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden, wenn feststeht, dass eine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

Sachverhalt

Die Versicherte war als Kommunikationsdesignerin tätig und verlangte Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Wie in nahezu allen Leistungsstreitigkeiten hing der Ausgang davon ab, ob sie ihr Berufsbild hinreichend genau darstellen konnte, denn ohne diese Grundlage lässt sich medizinisch nicht beurteilen, welche Anforderungen sie noch erfüllen kann.

Das Berufungsgericht hielt ihren Vortrag zur beruflichen Tätigkeit für nicht ausreichend substantiiert und nahm deshalb die angebotenen Beweise nicht auf. Der Leistungsantrag scheiterte damit nicht an medizinischen Fragen, sondern an den Anforderungen, die das Gericht an die Beschreibung des Arbeitsalltags stellte.

Die Versicherte rügte daraufhin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Streit betraf damit die verfahrensrechtliche Kernfrage, wie detailliert ein Versicherter seinen Berufsalltag schildern muss, bevor ein Gericht in die Beweisaufnahme eintreten muss.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof gab der Versicherten recht. Der Senat bestätigte zunächst den Grundsatz, dass der Versicherte eine konkrete Arbeitsbeschreibung vorlegen muss, aus der sich Art, Umfang und Häufigkeit der einzelnen Verrichtungen für Außenstehende nachvollziehbar ergeben.

Zugleich zog er eine deutliche Grenze nach oben: Steht fest, dass der Versicherte eine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, dürfen an die Detailtiefe der Beschreibung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Andernfalls würde der Zugang zu den Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung in unzumutbarer Weise erschwert.

Verfahrensrechtlich wertete der Senat das Vorgehen des Berufungsgerichts als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wer angebotene Beweise mit der Begründung übergeht, der Vortrag sei zu wenig detailliert, obwohl er den Anforderungen genügt, setzt prozessual unzulässige Maßstäbe. Die Entscheidung schließt damit an die Linie des Senats an, wonach nach Erreichen der Substantiierungsschwelle der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden kann.

Was das praktisch bedeutet

Leistungsanträge und Klagen scheitern in der Praxis häufig nicht an der Medizin, sondern an der Beschreibung des Berufsbildes. Die Entscheidung entlastet Versicherte an dieser Stelle spürbar.

Für Betroffene bleibt die Arbeitsbeschreibung dennoch das wichtigste Dokument im Verfahren. Sinnvoll ist eine Darstellung eines typischen Arbeitstages und einer typischen Arbeitswoche mit den einzelnen Verrichtungen, deren Häufigkeit, dem ungefähren Zeitanteil und den körperlichen und geistigen Anforderungen. Wird ein Antrag oder eine Klage allein mit dem Hinweis auf unzureichenden Vortrag zurückgewiesen, obwohl die Tätigkeit unstreitig ausgeübt wurde, sollten Betroffene prüfen lassen, ob die Anforderungen überspannt wurden.

Zusammenfassung und Einordnung stammen von der Redaktion und geben den Inhalt sinngemäß wieder. Maßgeblich ist der Originaltext der Entscheidung. Aus einem Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt lässt sich kein Anspruch im eigenen Fall ableiten.